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HINTERGRUNDBEITRAG

Berliner Testament Pflichtteil.

3. April 2024
4 Minuten
Erben und vererben
Vermögende Privatperson

Mit einem gemeinschaftlichen Berliner Testament wollen Ehe- und Lebenspaare häufig eine Aufteilung der Erbmasse verhindern und den hinterbliebenen Partner absichern. Diese Vorgehensweise verhindert aber nicht, dass der Pflichtteil eingefordert werden kann. Mit speziellen Formulierungen im Testament kann man aber dieses Pflichtteil-Risiko schmälern.

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Berliner Testament – was ist das eigentlich?

Mit dem Berliner Testament, einem Gemeinschaftstestament von zwei Ehe- oder Lebenspartnern, setzen diese sich gegenseitig als Alleinerben ein. Damit sind andere gesetzliche Erben, beispielsweise ihre Kinder, im Todesfall eines Ehe- oder Lebenspartners enterbt. In der Regel sind die Kinder aber als Schlusserben eingesetzt, so dass sie nach dem Tod des zweiten Partners das Erbe erhalten. Mit dem Berliner Testament wollen sich Partner im Todesfall gegenseitig absichern und beispielsweise den Verkauf einer selbstbewohnten Immobilie vermeiden. Allerdings gelten gesetzliche Pflichtteilsansprüche auch beim Berliner Testament.
Mehr zum Berliner Testament, wie es verfasst und gegebenenfalls zurückgenommen werden kann und welche steuerlichen Besonderheiten zu beachten sind, lesen Sie hier

Was ist ein gesetzlicher Pflichtteil?

In der gesetzlichen Erbfolge, die immer eintritt, wenn keine andere Regelung getroffen worden ist, ist eine Verteilung der Erbmasse an unterschiedliche Erben, abhängig vom Verwandtschaftsgrad, vorgesehen. So erhält beim Tod eines Ehepartners der verbliebene Partner in der Regel die Hälfte des Erbes, die verbliebenen Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei zwei Kindern erhielte jedes Kind also ein Viertel des Erbes. Allerdings kann per Testament verfügt werden, dass die gesetzliche Erbfolge nicht gelten und beispielsweise einige Erben besser oder schlechter gestellt werden sollen. Mit dem Berliner Testament wird der verbliebene Partner bevorzugt, gemeinsame Kinder sind aber anfangs enterbt.

Jemand, der der gesetzlichen Erbfolge nach Anrecht auf ein Erbe hätte, kann in der Regel aber nicht vollständig enterbt werden. (Eine Ausnahme ist nur in Ausnahmefällen wie Urkundendelikten möglich – beispielsweise wenn jemand versucht hat, ein Testament verschwinden oder den Erblasser bzw. einen nahen Verwandten töten zu lassen.) Ihnen steht trotz einer anderslautenden Regelung in einem Testament wenigstens der gesetzliche Pflichtteil zu. Dieser ist halb so hoch wie der gesetzliche. Bei zwei Kindern beträgt nach Tod eines Elternteils der Pflichtteil ein Achtel der Erbmasse. Der Pflichtteil ist stets eine Geldzahlung.

Welche Pflichtteil-Ansprüche können beim Berliner Testament erhoben werden?

Dieser Pflichtteil-Anspruch gilt auch für das Berliner Testament. Darum kann auch das Berliner Testament nicht verhindern, dass Kinder einen Anteil vom Erbe fordern, auch wenn es eigentlich vollständig auf den verbliebenen Ehepartner entfallen soll. Ein Berliner Testament kann daher leicht zu einem Konflikt unter den Erben führen, wenn sich die Kinder benachteiligt fühlen oder der Vorerbe den Zweck des Berliner Testaments durch eine Pflichtteilauszahlung unterlaufen sieht. Darum wird häufig im Berliner Testament eine so genannte „Pflichtteil-Strafklausel“ eingefügt. Eine gütliche Einigung könnte beispielsweise durch Schenkung an die Schlusserben erzielt werden. Dabei können das oder die Elternteil(e) noch zu Lebzeiten Höhe und Art der Zahlung festlegen.

Was ist die Pflichtteil-Strafklausel?

Mit dieser Klausel wollen die Verfasser des Testaments den Anreiz des oder der Schlusserben verringern, schon beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil zu verlangen. Denn die Pflichtteil-Strafklausel legt fest, dass diejenigen, die auf ihren Pflichtteil bestehen, auch nach dem zweiten Todesfall nur ihren gesetzlichen Pflichtteil erhalten. In den meisten Fällen würde der Schlusserbe durch diese Regelung schlechter gestellt werden, da der Pflichtteil nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Dies gilt allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Erbmasse nach dem ersten Erbfall sehr deutlich reduziert wird, beispielsweise durch Lebenshaltungs- und Pflegekosten. Dann kann es unter Umständen finanziell attraktiver sein, gleich nach dem ersten Erbfall auf Herausgabe des Pflichtteils zu bestehen.

Es ist möglich, dass ein Kind, das schon nach dem Tod des ersten Elternteils auf seinen Pflichtteil besteht, quasi zweifach an der Erbmasse des ersten Verstorbenen Teil hat. Viele Paare versuchen dies mit einer so genannten Jastrowschen Klausel in ihrem Testament zu verhindern. Dabei wird definiert, dass der Erbanteil aus dem ersten Erbfall zuerst exklusiv unter den Schlusserben aufgeteilt wird, die keinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Elternteils eingefordert hatten. Dabei kommen die gesetzlichen Quoten zur Anwendung.

Allerdings gibt es sehr unterschiedliche Ausformulierungen der Jastrowschen Klausel. Damit nicht versehentlich eine unbeabsichtigte Regelung getroffen wird, wird dringend angeraten, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Wann wird der Pflichtteil verlangt?

Wichtig ist bei der Entscheidung für eine Strafklausel, dass sauber definiert wird, wann das so genannte „Pflichtteilverlangen“ vorliegt. Mancher Erblasser sieht dieses Verlangen schon erfüllt, wenn ein Kind nach dem Tod des ersten Partners Auskunft über die Erbmasse verlangt. Dann wäre der Betroffene auch dann bis auf den Pflichtteil enterbt, wenn er seinen Pflichtteil letztlich gar nicht eingefordert hat. Darum ist es sinnvoll zu definieren, dass ein Pflichtteilverlangen erst vorliegt, wenn der Schlusserbe seinen Pflichtteilanspruch auch realisiert hat oder er gerichtlich versucht hat, die Wirksamkeit des Berliner Testaments anzufechten oder seinen gesetzlichen Erbteil einzufordern.

Sind Stiefkinder und uneheliche Kinder Pflichtteil-berechtigt?

Stiefkinder sind grundsätzlich nicht Pflichtteil-berechtigt. Wenn zum Beispiel nach dem Tod des ersten Ehepartners der verbliebene Ehepartner wieder heiratet – und der neue Ehepartner eigene Kinder hat – dann haben diese Kinder keinen Erbanspruch. Uneheliche Kinder hingegen werden beim Tod des leiblichen Elternteils genauso behandelt wie eheliche Kinder. Sie sind gesetzlich erbberechtigt und haben damit mindestens Anrecht auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Ein neuer Ehepartner und das Berliner Testament.

Geht ein Ehepartner nach dem Tod des ersten Partners eine neue Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ein, so erwirbt der neue Partner ebenfalls Pflichtteil-Ansprüche. Die Erbmasse verringert sich dadurch für die eigentlichen Schlusserben. Diese liegen gesetzlich festgelegt bei einem Achtel des Erbes, wenn es Kinder als Schlusserben gibt. Sonst liegt er bei einem Viertel. Liegt jedoch eine „Zugewinngemeinschaft“ vor, wie es in Ehen ohne Ehevertrag üblicherweise der Fall ist, kann der neue Partner auch Anspruch auf den so genannten Zugewinnausgleich erheben. Dabei werden jeweils die Anfangsvermögen der beiden neuen Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung erhoben und mit dem jeweiligen Endvermögen zum Todeszeitpunkt verglichen. (Dabei müssen allerdings die Inflationsraten des Anfangsvermögens berücksichtigt werden.) Liegt ein Überschuss des verstorbenen Partners vor, so hat der überlebende (neue) Ehepartner einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz. Da es allerdings in der Praxis häufig schwierig ist festzustellen, wie hoch das jeweilige Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung war, bietet sich ein Kompromiss mit den Schlusserben an.

Zu den Fragen der steuerlichen Situation im konkreten Erbfall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

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Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 09/2019

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